Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 49

§ 49 – Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder, normal normal b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt, normal normal normal arabic normal normal für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. normal normal normal arabic (2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben, normal normal Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll, normal normal a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, normal normal b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll, normal normal normal arabic normal normal Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, normal normal Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll, normal normal die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die örtliche Zuständigkeit für Anträge von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich liegt bei der Behörde, wo sich die Person aufhält oder aufhalten will.
  • Wenn der Aufenthaltswille nicht ermittelt werden kann, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.
  • Für Schießerlaubnisse ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk geschossen werden soll, es sei denn, es gibt abweichende Regelungen der Länder.
  • Bei ortsfesten Schießstätten ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk diese betrieben oder geändert werden sollen.
  • Ausnahmebewilligungen werden von der Behörde erteilt, in deren Bezirk die jeweilige Tätigkeit oder Veranstaltung stattfinden soll.